Statuten
Statuten des Vereins BASKETA
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «BASKETA» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Volketswil.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Basketballsports in der Region Volketswil.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert sowie konfessionell und politisch neutral.
3. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins
anerkennen und zu fördern bereit sind.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und
Einrichtungen des Vereins nutzen.
Ist das Aktivmitglied minderjährig, bekommt 1 Elternteil oder 1 Vormund das Stimmrecht.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den
Verein ideell und finanziell unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem
Gesuch an den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Der Eintritts-, Trainings- und der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der
Vereinsversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall bei natürlichen Personen.
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des
Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Für das
angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder die Interessen
des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem
schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die
Vereinsversammlung besteht nicht.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
A. Vereinsversammlung
B. Vorstand
C. Kontrollstelle
A. Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des
Jahres statt.
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per
E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an
den Präsidenten zu richten.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die
Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind Folgende:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahres- und Trainingsbeiträge;
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;
f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.
Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr
gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen
Personen nicht zulässig.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder
einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom
Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf
eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der
Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt die
zeichnungsberechtigten Personen.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann
unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands
erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den
Stichentscheid.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem
Zirkularweg (der auch per E-Mail gefasst werden kann) gültig.
Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen
einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.
Ämterkumulation ist zulässig.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des
Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
Vereinsversammlung;
b) Erlass von Reglementen;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Buchführung.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
C. Kontrollstelle
Der Verein kann freiwillig eine Revision durch eine zu wählende Kontrollstelle durchführen. Das
zuständige Organ für die Wahl oder Abwahl der Kontrollstelle ist die Vereinsversammlung. Die
Kontrollstelle kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche nicht Mitglied des Vereins
sein muss. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
Die Kontrollstelle erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der
Jahresrechnung und stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der
Décharge gegenüber dem Vorstand.
5. Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus den vom Verein
organisierten Veranstaltungen, Zuwendungen Dritter und Spenden zusammen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche
Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
6. Statutenänderung und Auflösung
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens
drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite
Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des
Liquidationserlöses.
7. Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und
sofort in Kraft gesetzt.
Ort/Datum: Volketswil, 18.02.2023
Der Präsident
Igor Gasic
Die Protokollführerin
Jovanka Gasic
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