Statuten

Statuten des Vereins BASKETA

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «BASKETA» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in

Volketswil.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die Ausübung und Förderung des Basketballsports in der Region Volketswil.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert sowie konfessionell und politisch neutral.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins

anerkennen und zu fördern bereit sind.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und

Einrichtungen des Vereins nutzen.

Ist das Aktivmitglied minderjährig, bekommt 1 Elternteil oder 1 Vormund das Stimmrecht.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den

Verein ideell und finanziell unterstützen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem

Gesuch an den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.

Der Eintritts-, Trainings- und der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der

Vereinsversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt

- Ausschluss

- Todesfall bei natürlichen Personen.

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des

Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Für das

angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder die Interessen

des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem

schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die

Vereinsversammlung besteht nicht.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

A. Vereinsversammlung

B. Vorstand

C. Kontrollstelle

A. Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des

Jahres statt.

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per

E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an

den Präsidenten zu richten.

Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von

mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die

Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind Folgende:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;

b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle;

c) Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahres- und Trainingsbeiträge;

e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle;

f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;

h) Änderung der Statuten;

i) Auflösung des Vereins.

Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr

gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der

anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen

Personen nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder

einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom

Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

- Präsident

- Vizepräsident

- Weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf

eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der

Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand bestimmt die

zeichnungsberechtigten Personen.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann

unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands

erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den

Stichentscheid.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem

Zirkularweg (der auch per E-Mail gefasst werden kann) gültig.

Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen

einzelne seiner Aufgaben delegieren. Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.

Ämterkumulation ist zulässig.

Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des

Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen

Vereinsversammlung;

b) Erlass von Reglementen;

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

d) Buchführung.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

C. Kontrollstelle

Der Verein kann freiwillig eine Revision durch eine zu wählende Kontrollstelle durchführen. Das

zuständige Organ für die Wahl oder Abwahl der Kontrollstelle ist die Vereinsversammlung. Die

Kontrollstelle kann eine natürliche oder juristische Person sein, welche nicht Mitglied des Vereins

sein muss. Sie wird jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist

zulässig.

Die Kontrollstelle erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der

Jahresrechnung und stellt der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der

Décharge gegenüber dem Vorstand.

5. Vereinsvermögen und Haftung

Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus den vom Verein

organisierten Veranstaltungen, Zuwendungen Dritter und Spenden zusammen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche

Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

6. Statutenänderung und Auflösung

Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens

drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite

Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des

Liquidationserlöses.

7. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt und

sofort in Kraft gesetzt.

Ort/Datum: Volketswil, 18.02.2023

 

Der Präsident

Igor Gasic

 

Die Protokollführerin

Jovanka Gasic

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